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Reisen mit Hund in der Europäischen Gemeinschaft

EG-Verordnung 998/2003 vom 26.05.03

Die Verordnung regelt das Verbringen von Hunden und Katzen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus Drittländern.

Die Europäische Kommission hat eine Entscheidung über ein einheitliches Muster für einen EU-Heimtierpass getroffen. Damit wird das Reisen mit Haustieren innerhalb der Europäischen Union künftig einfacher sowohl für die Tiere selbst als auch für ihre Halter. Die neuen EU-Bestimmungen werden im Juli 2004 wirksam. Von da an ist der neue Heimtierpass beim Reisen mit Hunden und Katzen außerhalb des eigenen Landes mitzuführen.

Um Tiere verbringen zu können, muss jedes Tier gekennzeichnet sein. Nach einer übergangsfrist wird ausschließlich eine Kennzeichnung mittels Transponder nach ISO-Norm 11784 zugelassen

In dem Pass wird amtlich durch einen ermächtigten Tierarzt attestiert, dass ein Tier gegen Tollwut geimpft ist. Als Tollwutimpfstoff wird ein inaktivierter Impfstoff verwendet mit einem nachweislichen Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (gem. WHO-Norm).Die Impfung soll mindestens 30 Tage und längstens 12 Monaten vor dem Verbringen durchgeführt werden..

Jungtiere, jünger als 3 Monate, die nicht geimpft worden sind, müssen einen Ausweis mitführen, aus dem hervorgeht, dass sie seit ihrer Geburt an einem Ort gehalten wurden, an dem das Jungtier geboren worden ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen ist. Alternativ kann ein Jungtier verbracht werden, wenn es von seinem geimpften Muttertier begleitet wird.

Dies sind dann die einzigen Bedingungen, die Haustiere erfüllen müssen, wenn sie in der EU auf Reisen gehen.

Für die Reise nach Irland, nach Schweden und in das Vereinigte Königreich gelten für eine übergangsfrist von 5 Jahren noch zusätzliche Regeln.

Stellt sich bei Kontrollen beim Verbringen heraus, dass Tiere, die og. Bedingungen nicht erfüllen, so beschließt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Amtstierarzt

1. entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzuschicken oder

2. es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen, natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder

3. als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung nicht möglich ist, das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Die og. Bedingungen gelten ab dem 03. Juli 2004 .

(eine Zusammenfassung von Herrn Dr. Dieter Schulze, Kreis Nordfriesland, Husum 31.01.2004, Veterinäramt K20268/510a)